Der hiesige Text eröffnet eine Serie von Artikeln oder eher Literaturberichten / Exzerpten zum historischen Kontext1 der sog. „Reichsexekutionen“ zur Zeit der Weimarer Republik sowie zur Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) aus Anlaß der sog. „Märzaktion“ der KPD 1921.
„Reichsexekution“ wurde die Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 WRV genannt. Dieser lautete:
„Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.“
(https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1919&page=1594&size=45)
Absatz 2 des genannten Artikels lautete:
„Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“
(ebd.)
Die folgenden Literaturhinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen nur den Einstieg in etwaige eigene Literaturrecherche von Interessierten erleichtern. Ich nenne v.a. Veröffentlichungen aus diesem Jahrtausend sowie Quellen – insbesondere solche, die online oder in gedruckten Quellensammlungen leicht zugänglich sind. Ausgehend von den genannten Veröffentlichungen läßt sich weiteres Material recherchieren.
Zunächst einmal sei – sehr knapp zusammenfassend – zu allen drei Fällen von „Reichsexekution“ (Gotha, Sachsen/Thüringen und Preußen) auf die Darstellung in einer kurzen, einbändigen Geschichte der Weimarer Republik verwiesen:
„Der Artikel 48 regelte zwei durchaus verschiedene Sektoren, zum einen die Reichsexekution gegen Einzelstaaten, die ihre Pflichten nicht erfüllten, zum anderen außerordentliche diktatorische Maßnahmen von Reichspräsident und Reichsregierung sowie der Landesregierungen im Falle eines Notstands, Reichsexekution und Diktaturgewalt sind daher scharf zu trennen und haben in der Verfassungspraxis auch unterschiedliche Wirkung gezeitigt, wenngleich eine Verbindung beider Bereiche nicht auszuschließen war. So wurde die Reichsexekution gegen den Freistaat Preußen am 20. Juli 1932 – der sog. Preußenschlag des Reichskanzlers Franz von Papen, eine machtpolitisch begründete Absetzung der rechtmäßigen preußischen Regierung Braun – zugleich auf Artikel 48 Absatz 1 und 2 gestützt. Tatsächlich aber entbehrte diese Begründung der verfassungsrechtlichen Grundlage und diente lediglich dazu, den machtpolitischen Ehrgeiz des Reichskanzlers und der hinter ihm stehenden restaurativen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu verschleiern, auch in anderen Fällen, in denen der Reichspräsident die Reichsexekution angeordnet hatte, fehlte es trotz verfassungspolitischer Berechtigung häufig an juristischer Klarheit, welcher Absatz des Artikels 48 der Entscheidung zugrunde lag – beispielsweise beim Einschreiten der Reichsregierung in Sachsen im Oktober 1923. In zwei weiteren Fällen wurde die Reichsexekution spezifisch mit Artikel 48 Absatz 1 begründet2 – im März 1920 gegen Thüringen [gemeint ist die Mehrzahl von thüringischen Kleinstaaten, aus denen das Land Thüringen erst nach dem Kapp-Putsch im März 1920 gebildet wurde] und im April 1920 gegen Gotha.“
(Möller, Die Weimarer Republik, 201210, 201; Hv. i.O.; Hyperlinks hinzugefügt)
Während 1920 und 1923 schnell – in Sachsen-Gotha durch Mehrheits-Verlust der USPD bei Neuwahlen sowie in Sachsen und Thüringen durch Koalitionswechsel der Mehrheit der SPD-Fraktion3 bzw. Rücktritt der KPD-Minister – zur parlamentarischen Regierungsbildung zurückgekehrt wurde4, ging Papens Reichskommissariat für Preußen 1933 nahtlos in Hitlers Reichstatthaltschaft für Preußen über5.
Anlaß für die Recherche für die hier beginnende Artikel-Serie war die Beschäftigung mit der Frage, inwieweit die Präsidialverordnungen von US-Präsident Trump den sog. Notverordnungen Weimarer Reichspräsidenten gem. Artikel 48 Absatz 2 WRV sowie Trumps Nationalgarde-Einsatz in Kalifornien gegen den Willen der dortigen Bundesstaats-Regierung den Weimarer Reichsexekutionen ähneln. Der Text, der diese Ausgangsfrage behandelt, wird nach Abschluß der hiesigen Serie in meinem Blog bei der taz erscheinen.
Dort hat ein Gastautor im Rahmen eines Gemeinschaftsschaft-Artikels mit dem Titel Recht – Moral – Politik Ende Juni folgende These aufgestellt:
„Faschismus und Faschisierung werden zumeist als Gegenbegriffe zur (bürgerlichen) Demokratie aufgemacht, nicht nur zur Gesetzesbindung des Staates. Diese Dimension fehlt bei dgs fast ganz. Sie erscheint nur als Verschiebung von der gewählten gesetzgebenden Gewalt hin zur Exekutive. Diese scheint mir einen qualitativen Sprung hin zur Autokratie zu machen, da Regeln für den Ausnahmezustand Teil einer neuen Normalität werden. Am Offensichtlichsten:
Abschiebungen, noch dazu in ein Drittland, über eine Regelung die feindliche Kriegshandlungen und Invasionen abwehren soll als Teil einer neuen, restriktiven Asylpolitik – ohne, dass eine Invasion vorliegt.
Präsidiale Schaffung neuer Institutionen wie DOGE zur Abwicklung großer Teile des Öffentlichen Dienstes.
Einsatz der Nationalgarde gegen DemonstrantInnen in Los Angeles, ohne dass ein Polizeinotstand ausgerufen wurde.
Im Nachhinein stellt sich die Regierung gerichtlicher Überprüfung und manches wird auch kassiert – aber ich sehe da schon eine Parallele zum Regieren mit Notverordnungen, wie 1929-32 in der Weimarer Republik. Immer größere Teile der Bevölkerung werden aus einem angestrebten gesellschaftlichen Konsens herausdefiniert.“
Dem werde ich nach Abschluß der hiesigen Serie – dann wieder bei den taz-Bolgs – folgende Anti-These entgegensetzen:
„Während mir nicht unwahrscheinlich erscheint, daß Trump in Richtung Hindenburg will, hat er zu Hindenburgs Vorgehen in den 1930er Jahren (seine erste Amtszeit begann 19256) noch einigen Abstand – und wenn Trump da bereits wäre, wäre er auch bereits außerhalb der US-Verfassung:
Die Weimarer Notverordnungen durften nach herrschender juristischer Meinung gesetzesvertretend sein und waren es in der Praxis häufig (wobei der Reichstag sie aufheben konnte, genauso wie die in Artikel 487 Absatz 1 und 2 Weimarer Reichsverfassung ausdrücklich genannten Maßnahmen). Die Gesetzgebung durch Präsidialverordnung schloß in der Endphase der Weimarer Republik auch die Haushaltsgesetzgebung ein. Außerdem durfte der Reichspräsident – jeweils unter bestimmten Voraussetzungen – die Ländern ‚mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten‘, ihre Pflichten nach Reichsverfassung und Reichsgesetzen zu erfüllen (Absatz 1), und bestimmte Grundrechte suspendieren und überhaupt die ‚zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen‘ (Absatz 2). In der Staatspraxis ging die Anwendung dieser Kompetenzen bis zum Vorgehen des Reichs
1920 v.a. gegen die USPD-Regierung in Sachsen-Gotha,
1923 gegen die SPD/KPD-Regierungen in Sachsen und Thüringen,
sowie
1932 gegen die SPD/DDP/Zentrum-Regierung in Preußen.“
Bevor es am Sonntag (07.09.) mit Teil II.1 dieser Serie (zur Reichsexekution gegen Gotha 1920) weitergeht, werden zunächst noch drei begriffserläuternde bzw. -kritische Artikel – und zwar
zum Begriff „Freistaat“,
zur Bezeichnung „Zeitfreiwillige[nverbände]“
und
zur Rede von „Ausnahmezustand“ in Bezug auf die Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 WRV
sowie
Hinweise auf Kurz-Biographien von Juristen sowie politischen AkteurInnen (einschl. Militärs) in der Zeit der Weimarer Republik
eingeschoben.
1 Es werden also vor allem geschichtswissenschaftliche Sekundärliteratur und politische Quellentext erwähnt.
2 Die Verordnung in Bezug auf die Mehrzahl von thüringischen Kleinstaaten, bezog sich vielmehr in der Überschrift gerade nicht spezifisch auf Artikel 48 Absatz 1 WRV, sondern auf Absatz 2 und im Text allgemein auf „Artikel 48 der Reichsverfassung“.
Die Verordnung speziell in Bezug auf Gotha bezog sich dagegen sowohl in der Überschrift als auch im Text allgemein auf „Artikel 48“ – aber ebenfalls nicht spezifisch auf Artikel 48 Absatz 1 WRV, obwohl aufgrund der zweiten Verordnung die Gothaer Landesregierung abgesetzt wurde.
3 „im Zuge des sogenannten ‚Sachsenkonflikts‘ [spaltete sich] die Mehrheit der Dresdner Landtagsabgeordneten zunächst von der durch die Partei [SPD] gestützten Minderheit ab und ging eine Koalitionsregierung mit den bürgerlichen Mittelparteien ein, was nach zahlreichen Parteiausschlüssen schließlich zur Bildung der ‚Alten Sozialdemokratischen Partei‘ (ASP), der einzigen Rechtsabspaltung in der Geschichte der Weimarer Sozialdemokratie, führte.“ (Rudolph, Linke Republikaner als streitbare Demokraten – Gedanken zur mitteldeutschen Geschichte, in: Bayerlein et al.: Deutscher Oktober 1923, 2003, 65 - 78)
4 „Nachdem Reichswehrtruppen ‚unter klingendem Spiel‘ die Ministerien in Dresden besetzt hatte, legte [der sächsische Ministerpräsident] sein Amt nieder. […]. Bereits am nächsten Tag wählte der sächsische Landtag den ehemaligen Wirtschaftsminister Alfred Karl Fellisch zum Ministerpräsidenten und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung.“ (Jentsch, Die KPD und der „Deutsche Oktober“ 1923, 2005, 236; Hyperlink hinzugefügt)
„Der Aufmarsch der Reichswehrtruppen am 8. November 1923 vor dem Thüringer Landtag, der als unmißverständliche Drohgebärde zu verstehen war, verdeutlichte den geringen Handlungsspielraum der Regierung. […]. Am 12. November legten ihre [der KPD] Minister die Ämter nieder. […]. Anstatt Neuwahlen zu veranlassen, versuchte die Thüringer SPD, das Rumpfkabinett wieder funktionstüchtig zu machen. Die dreimalig anberaumten Ergänzungswahlen am 29. und 30. November sowie am 7. Dezember schlugen jedoch fehl. […]. Auf Antrag der KPD löste sich am 14. Dezember der Landtag auf.“ (Häupel, Die Gründung des Landes Thüringen, 1995, 169)
5 § 5 Absatz 1 Satz Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933: „In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus.“ § 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 desselben Gesetzes: „Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu: Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung; 2. […].“ (https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1933&size=45&page=298)
„Die mit dem Inkrafttreten des Reichsstatthaltergesetzes erfolgende Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Reiche und den Ländern gab die Möglichkeit, die Kommissariatsregierung in Preußen zu beenden. Am 7.4. bat Vizekanzler von Papen, ihn von seinem Amte als Reichskommissar zu entbinden. Als neuen preußischen Ministerpräsidenten ernannte der Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichsstatthalter für Preußen den Reichsminister Göring.“ (Poetzsch-Heffter/Ule/Dernedde, Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar bis 31. Dezember 1933), in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 1935, 1 - 272 [163])
6 Die Reichsexekutionen gegen Gotha sowie Sachsen und Thüringen erfolgten also noch durch Reichspräsidenten Ebert (SPD).
7 https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1919&page=1594&size=45 / https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1919&page=1595&size=45:
„[1] Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
[2] Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
[3] Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
[4] Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der im Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
[5] Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“


